EINSPRUCHSBEDINGUNGEN

Sollte der im Protokoll angeführte Betrag nicht bezahlt worden sein (falls dies möglich ist), kann die betroffene Person durch eine der folgenden aufgeführten Alternativen Einspruch erheben (nach seiner Wahl und unter dem Vorbehalt, dass die Einlegung des einen Rechtsbehelfs die des anderen ausschließt):

  1. Innerhalb von 60 Tagen ab Vorhaltung oder Zustellungsdatum des Strafbescheids soll die Berufung an den Präfekten Cagliari gerichtet werden. Der Einspruch ist durch eine der folgenden Alternativen zu richten:
  • Er kann an dieser Polizeidienststelle durch Einschreibebrief mit Rückantwort gesendet werden. Anschrift: Comando Polizia Locale di Cagliari, via Crespellani 5/a – 09121 Cagliari;
  • Durch zertifiziertes e-mail Postfach (PEC): poliziamunicipale@comune.cagliari.legalmail.it;
  • Persönlich direkt dem öffentlichen Amt (via Avicenna 2, Cagliari)

Wenn der Präfekt den Einspruch zurückweist, erlässt er einen Beschluss auf Zahlung eines Betrags, der dem Doppelten der ursprünglichen im Überrettungsprotokoll aufgeführten Geldstrafe entspricht (Art. 203 und 204 der StVO). Zusammen mit dem Einspruch können als sachbezogene Dokumente eingereicht sowie eine persönliche Anhörung beantragt werden.

  1. 2) Innerhalb von 30 Tagen (innerhalb von 60 Tagen, wenn der Übertreter im Ausland wohnhaft ist) ab dem Datum der sofort erfolgten Mitteilung oder nach dem Zustellungsdatum des am Wohnsitz zugestellten Strafbescheids kann der Einspruch an den Friedensrichter Cagliari gerichtet werden, welcher in der Kanzlei des Friedensrichters abgegeben oder mittels Einschreiben mit Rückantwort an dieses Friedensgericht gesendet werden kann (Art. 204-bis der StVO und Art. 7, Gesetzesdekret vom 1/9/2011 Nr. 150). Gemäß Art. 10 vom D.P.R. 30/05/2002 Nr. 115 (nach Änderung durch Art. 2, Absatz 212, Buchstabe b) und Nr. 2, Gesetz Nr. 191 vom 23/12/2009 ist die Vorauszahlung eines Einheitsbetrags und der Pauschalkosten gemäß der geltenden Tarife Voraussetzung für den Einspruch beim Friedensrichter beizufügen. Sollte binnen der genannten Fristen weder Einspruch und noch die Zahlung des im Protokoll angeführten Betrags erfolgt sein, stellt der vorliegende Strafbescheid einen Vollstreckungstitel zur Zwangseinziehung bis zur Hälfte der im Überrettungsprotokoll aufgeführten Höchstgeldstrafe zuzüglich der Verfahrenskosten dar (Art. 206 Gesetzesdekret vom 30/04/92 Nr.285).